Aktuelle Aufrufe

LEADER-Aufrufe

Beginn der Aufrufe: 24.01.2025
Einreichfrist: 06.05.2025
Qualifizierungsfrist: 27.05.2025
regionales Entscheidungsgremium: 24.06.2025
Einreichfrist bei der Bewilligungsbehörde: 31.12.2025

Was wird aufgerufen?
Der erste Aufrufkomplex 2025 beinhaltet die folgenden Handlungsfelder der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) 2023-2027 in der Fassung der 3. Änderung vom 02.12.2024:

Aufruf 2025-01

Handlungsfeld Wirtschaft und Arbeit

Regionales Entwicklungsziel: 1.1. (Priorität 1)
Regionale Wertschöpfung steigern, mit den Partnern Fachkräftepotenziale erschließen, überbetriebliche Zusammenarbeit fördern, Gründungen und Nachfolge unterstützen
Maßnahmenschwerpunkt: 1.1a
Erhalt, Ausbau und Diversifizierung von Unternehmen (einschließlich Infrastrukturmaßnahmen) sowie Ausbau von Wertschöpfungsketten

Beschreibende Maßnahmenbeispiele (nicht abschließend):
• Wertschöpfung in allen Wirtschaftszweigen, Ausbau und Neuknüpfen von Wertschöpfungsketten
• Um- und Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz für gewerbliche Zwecke inkl. Außenanlagen
• Unterstützung von überbetrieblichen Fachkräftefindungs- und -bindungsmaßnahmen
• inner- und überbetriebliche Digitalisierungsmaßnahmen
• Erzeugung und Vermarktung neuartiger Produkte
• Ausbau und Flexibilisierung von regionalen Vertriebsstrukturen
• Auf- und Ausbau von Netzwerken zwischen Wirtschaft und Wissenschaft
• Investitionen in Maschinen und Anlagen
• bedarfsgerechter innerbetrieblicher Ausbau mit leistungsfähigen Kommunikationssystemen
• Maßnahmen zur Verbesserung der infrastrukturellen Anbindung von Unternehmen (z. B. Zuwegungen)

Höhe des Budgets, das für diesen Aufruf bereitsteht: 300.000,00 €

Rechtsgrundlagen:
GAP-Strategieplan als die EU-rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Förderperiode 2023 – 2027
• Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien ab 2023 (Förderrichtlinie LEADERFRL LEADER/2023)
LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der Region Sächsisches Zweistromland- Ostelbien, 3. Änderung

Fördervoraussetzungen und -bestimmungen:
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um investive oder nicht investive Maßnahmen zugunsten eines Kleinst- oder Kleinunternehmens.

Für investive Maßnahmen gelten folgende Voraussetzungen:
• Eigentum bzw. Verfügungsberechtigung gemäß Teil B Abschnitt II Punkt 1.5 b FRL LEADER/2023
• Bauliche Maßnahmen an Gebäuden stehen im Zusammenhang mit einer Um- oder Wiedernutzung und/oder Modernisierung eines wirtschaftlich genutzten Gebäudes
• Grunderwerb wird nicht ausgewählt
• Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen, werden nicht ausgewählt, sofern keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorliegt.

Zuwendungsempfänger und Fördersätze:
siehe Unterlagen zum Aufruf 2025-01 – Wirtschaft und Arbeit

Einzureichende Unterlagen:
• Vorhabenblatt
• Anlage Selbsteinschätzung
• Unterlagen/Erklärungen lt. Vorhabenblatt
• Gegebenenfalls Unterlagen zur Berechnung gem. Einheitskosten Gebäude

Vorhabenauswahl:
Die Vorhabenauswahl erfolgt entsprechend der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) Sächsisches Zweistromland-Ostelbien anhand der festgelegten Auswahlkriterien und im Rahmen des für diesen Aufruf bereitgestellten Budgets.

Fristgerecht und vollständig eingereichte Vorhabenunterlagen werden vom regionalen Entscheidungsgremium (rEG) stufenweise nach Kohärenz-, Mehrwert- und Rankingkriterien geprüft. Hier wird begutachtet, ob die Grundvoraussetzungen zur Förderung und zur weiteren Bewertung des Vorhabens gegeben sind. Diese Aufgabe obliegt dem regionalen Entscheidungsgremium. Zum Zeitpunkt der Vorhabenauswahl durch das rEG müssen alle Kohärenzkriterien erfüllt sein.

Die Mehrwertprüfung verankert nicht nur grundlegende Charakteristika des LEADER-Verfahrens, sondern greift eine Reihe von Kriterien auf, die die Resilienz (Unabhängigkeit von externen Faktoren) der Region stärken.

Das Rankingverfahren ermittelt sowohl den Nutzen des Vorhabens als auch seinen Zielführungsgrad. Der Nutzen bemisst sich daran, in welchem Ausmaß die Region profitiert.

Vorhaben, die im Rahmen des für diesen Aufruf zur Verfügung stehenden Budgets nicht berücksichtigt werden können, werden durch das rEG abgelehnt und können bei einem weiteren Aufruf zu dieser Maßnahme erneut eingereicht werden.

Aufruf 2025-02

Handlungsfeld Tourismus und Naherholung

Regionales Entwicklungsziel: 1.2. (Priorität 3)
Das sächsische Zweistromland-Ostelbien als vielfältige Kurzreise- und Naherholungsregion mit Qualität profilieren
Maßnahmenschwerpunkt: 1.2a
Entwicklung landtouristischer Angebote
Maßnahmenschwerpunkt: 1.2b
Weiterentwicklung des Beherbergungsangebotes

Beschreibende Maßnahmenbeispiele (nicht abschließend):
Maßnahmenschwerpunkt 1.2a:
• Errichtung und barrierefreier Ausbau öffentlich zugänglicher touristischer Infrastruktur
• Maßnahmen an Rad- und Wanderwegen
• Schaffung von Rast- und Parkplätzen am touristischen Wegenetz
• Zertifizierung touristischer Wege
• Investitionen zur Schaffung und/oder Betriebssicherung gastronomischer Einrichtungen
• Erlebnisorientierte Aufwertung von Parks und Gärten
• Leit- und Informationssysteme zur Besucherlenkung
• Investitionen in digitale Werkzeuge
• Installation von Landschaftskunst

Maßnahmenschwerpunkt 1.2b
• Um- und Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz zu Beherbergungszwecken
• Neuschaffung und Erweiterung von erlebnisorientierten Übernachtungsmöglichkeiten
• Investitionen in digitale Werkzeuge des Beherbergungssektors
• Modernisierung von Campingplätzen

Höhe des Budgets, das für diesen Aufruf bereitsteht: 180.000,00 €

Rechtsgrundlagen:
GAP-Strategieplan als die EU-rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Förderperiode 2023 – 2027
• Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien ab 2023 (Förderrichtlinie LEADERFRL LEADER/2023)
LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der Region Sächsisches Zweistromland- Ostelbien, 3. Änderung

Fördervoraussetzungen und -bestimmungen:
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um investive oder nicht investive Maßnahmen.

Nicht ausgewählt werden:
• Grunderwerb
• Großanlagen wie Go-Kart-Bahnen, Kletter- und Skihallen etc. sowie Erlebnisbäder
• Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen, werden nicht ausgewählt; sofern keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorliegt.

bei Maßnahmenschwerpunkt 1.2a:
• Neubauten (ausgenommen sind kleinere Anbauten)

Zuwendungsempfänger und Fördersätze:
siehe Unterlagen zum Aufruf 2025-02 – Tourismus und Naherholung

Einzureichende Unterlagen:
• Vorhabenblatt
• Anlage Selbsteinschätzung
• Unterlagen/Erklärungen lt. Vorhabenblatt
• Gegebenenfalls Unterlagen zur Berechnung gem. Einheitskosten Gebäude

Vorhabenauswahl:
Die Vorhabenauswahl erfolgt entsprechend der LEADER Entwicklungsstrategie (LES) Sächsisches Zweistromland-Ostelbien anhand der festgelegten Auswahlkriterien und im Rahmen des für diesen Aufruf bereitgestellten Budgets.

Fristgerecht und vollständig eingereichte Vorhabenunterlagen werden vom regionalen Entscheidungsgremium (rEG) stufenweise nach Kohärenz-, Mehrwert- und Rankingkriterien geprüft. Hier wird begutachtet, ob die Grundvoraussetzungen zur Förderung und zur weiteren Bewertung des Vorhabens gegeben sind. Diese Aufgabe obliegt dem regionalen Entscheidungsgremium. Zum Zeitpunkt der Vorhabenauswahl durch das rEG müssen alle Kohärenzkriterien erfüllt sein.

Die Mehrwertprüfung verankert nicht nur grundlegende Charakteristika des LEADER-Verfahrens, sondern greift eine Reihe von Kriterien auf, die die Resilienz (Unabhängigkeit von externen Faktoren) der Region stärken.

Das Rankingverfahren ermittelt sowohl den Nutzen des Vorhabens als auch seinen Zielführungsgrad. Der Nutzen bemisst sich daran, in welchem Ausmaß die Region profitiert.

Vorhaben, die im Rahmen des für diesen Aufruf zur Verfügung stehenden Budgets nicht berücksichtigt werden können, werden durch das rEG abgelehnt und können bei einem weiteren Aufruf zu dieser Maßnahme erneut eingereicht werden.

Aufruf 2025-03

Handlungsfeld Grundversorgung und Lebensqualität

Regionales Entwicklungsziel: 2.1 (Priorität 1)
Zukunftsfähige, klimaschonende, generationen- und demografiefeste Nahversorgungs-, Gesundheits-, und Mobilitätsinfrastruktur schaffen
Maßnahmenschwerpunkt: 2.1a
Sicherung der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfes
Maßnahmenschwerpunkt: 2.1b
Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung
Maßnahmenschwerpunkt: 2.1c
Verbesserung der Alltagsmobilität
Maßnahmenschwerpunkt: 2.1d
Generationengerechte Gestaltung der Gemeinde einschl. Ver- und Entsorgung

Regionales Entwicklungsziel: 2.2 (Priorität 2)
Integration, Teilhabe und bürgerschaftliches Engagement unterstützen
Maßnahmenschwerpunkt: 2.2a
Stärkung des sozialen Miteinanders und des bürgerschaftlichen Engagements

Regionales Entwicklungsziel: 2.3 (Priorität 2)
Kulturelle Vielfalt und Traditionen erhalten und pflegen
Maßnahmenschwerpunkt: 2.3a
Erhalt des kulturellen Erbes, des traditionellen Handwerks und der kulturellen Vitalität

Beschreibende Maßnahmenbeispiele (nicht abschließend):
Maßnahmenschwerpunkt 2.1a: Sicherung der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfes
• Anpassung von Einrichtungen für multifunktionale, dezentrale bzw. mobile Nahversorgung
• Unterstützung digitaler Formate zur Nahversorgung
• Umnutzung zur Nahversorgungseinrichtung

Maßnahmenschwerpunkt 2.1b: Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung
• Maßnahmen zur Ansiedlung oder Erhalt von Gesundheitseinrichtungen
• Ausstattung von Gesundheitseinrichtungen
• Maßnahmen der E-Health
• Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention

Maßnahmenschwerpunkt 2.1c: Verbesserung der Alltagsmobilität
• bedarfsgerechte Aufwertung von Umstiegs- und Knotenpunkten zur multimodalen Nutzung
• Unterstützung der bedarfsgerechten Entwicklung des straßen- und schienengebundenen ÖPNV im ländlichen Raum
• Ausbau/Neubau/Lückenschluss von Fuß- und Radwegen für den Alltagsverkehr
• ländlicher Wegebau im Außenbereich bei multifunktionaler öffentlicher Nutzung
• Förderung flexibler, alternativer Mobilitäts-/Bedienformen

Maßnahmenschwerpunkt 2.1d: Generationengerechte Gestaltung der Gemeinde einschl. Ver- und Entsorgung
• Sanierung von Verwaltungsgebäuden
• Dorfumbauplanung
• Errichtung von Spielplätzen
• Ausbau mit leistungsfähigen Kommunikationssystemen
• generationengerechte Gestaltung des Dorfplatzes
• Entwicklung von erneuerbaren Energiesystemen
• Digitalisierungsmaßnahmen an der Schnittstelle Verwaltung-Bürger

Maßnahmenschwerpunkt 2.2a: Stärkung des sozialen Miteinanders und des bürgerschaftlichen Engagements
• bauliche Maßnahmen an Vereinsanlagen und deren Ausstattung
• bauliche Maßnahmen an Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen
• Maßnahmen zur Unterstützung von ehrenamtlich Tätigen und Alltagsbegleitern
• Jugendhilfeangebote, Unterstützung von Kinder- und Jugendinitiativen
• Freiwilligendienst für Altenbetreuung
• Teamtrainingsangebote für Vereine und Engagementgruppen
• Integration/Inklusion von Randgruppen, Minderheiten und Menschen mit besonderen Bedarfen
• Aufbau und Stärkung von Bürgerbeteiligung

Maßnahmenschwerpunkt 2.3a: Erhalt des kulturellen Erbes, des traditionellen Handwerks und der kulturellen Vitalität
• Bauliche Maßnahmen zum Erhalt oder zur Belebung des ländlichen Kulturerbes
• Erhöhung der Vielfalt des kulturellen Lebens im ländlichen Raum
• Erhalt alter Handwerkstechniken
• altersgruppengerechte Qualifizierung von Kulturangeboten
• Sanierung von (Klein-)Denkmälern
• Digitale Maßnahmen zur Sicherung des Kulturerbes
• Erhalt von kirchlichen Gebäuden
• Erhalt materiellen und immateriellen Kulturerbes

Höhe des Budgets, das für diesen Aufruf bereitsteht: 400.000,00 €

Rechtsgrundlagen:
GAP- Strategieplan als die EU-rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der
Förderperiode 2023 – 2027
• Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur
Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien ab 2023 (Förderrichtlinie LEADERFRL LEADER/2023)
LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der Region Sächsisches Zweistromland-Ostelbien, 3. Änderung

Fördervoraussetzungen und -bestimmungen:
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um investive oder nicht investive Maßnahmen.

Bei investiven Maßnahmen liegt Eigentum bzw. Verfügungsberechtigung gemäß Teil B Abschnitt II Punkt 1.5 b FRL LEADER/2023 vor (gilt nur bei Maßnahmen an Grundstücken und baulichen Anlagen).

Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen, werden nicht ausgewählt; sofern keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorliegt.

Bei Maßnahmenschwerpunkt 2.1a gilt:
• Bauliche Maßnahmen an Gebäuden, welche nicht im Zusammenhang mit einer Um- oder Wiedernutzung stehen, werden nicht gefördert.
• Grundversorgungseinrichtungen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche werden nicht gefördert.
• Grunderwerb und Neubauten werden nicht unterstützt (ausgenommen sind kleinere Anbauten).

Bei Maßnahmenschwerpunkt 2.1b gilt:
• Neubau ist in begründeten Einzelfällen förderfähig z. B. zur Herstellung der Barrierefreiheit.
• Hausärztliche Praxen werden generell mit 90 % gefördert.

Bei Maßnahmenschwerpunkt 2.1c gilt:
• Grunderwerb ist nicht förderfähig.
• Gemäß Buchstabe v) der Anlage 3 zur FRL LEADER/2023 sind Investitionen in technische Basis-Straßenverkehrs-infrastruktur in Form von Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen in der Regel nicht förderfähig.

Bei Maßnahmenschwerpunkt 2.1d gilt:
• Breitband- und Funknetzausbau werden nicht ausgewählt.
• Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Energie als isolierte Vorhaben werden nicht ausgewählt. Sie sind zulässig im Zuge von Maßnahmen an Gebäuden z. B. bei Um- und Wiedernutzungen, Anbauten etc.

Bei Maßnahmenschwerpunkt 2.2a gilt:
• Neubau ist in begründeten Einzelfällen förderfähig (z. B. Herstellung der Barrierefreiheit)
• Grunderwerb wird nicht ausgewählt

Bei Maßnahmenschwerpunkt 2.3a gilt:
• Grunderwerb wird nicht ausgewählt
• Maßnahmen an Bauwerken werden nur gefördert, wenn Denkmalschutz oder ein kulturhistorisches Interesse bestehen oder es sich um ein erhaltenswertes Gesamtensemble handelt.
• Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden werden nur gefördert, wenn sie zu mehr als der Ausübung religiöser Zwecke dienen (z. B. Kultur wie öffentliche Ausstellungen, soziale Aktivitäten als öffentliche Veranstaltungen etc.)

Zuwendungsempfänger und Fördersätze:
siehe Unterlagen zum Aufruf 2025-03 – Wirtschaft und Arbeit

Einzureichende Unterlagen:
• Vorhabenblatt
• Anlage Selbsteinschätzung
• Unterlagen/Erklärungen lt. Vorhabenblatt
• Gegebenenfalls Unterlagen zur Berechnung gem. Einheitskosten Gebäude

Vorhabenauswahl:
Die Vorhabenauswahl erfolgt entsprechend der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) Sächsisches Zweistromland-Ostelbien anhand der festgelegten Auswahlkriterien und im Rahmen des für diesen Aufruf bereitgestellten Budgets.

Fristgerecht und vollständig eingereichte Vorhabenunterlagen werden vom regionalen Entscheidungsgremium (rEG) stufenweise nach Kohärenz-, Mehrwert- und Rankingkriterien geprüft. Hier wird begutachtet, ob die Grundvoraussetzungen zur Förderung und zur weiteren Bewertung des Vorhabens gegeben sind. Diese Aufgabe obliegt dem regionalen Entscheidungsgremium. Zum Zeitpunkt der Vorhabenauswahl durch das rEG müssen alle Kohärenzkriterien erfüllt sein.

Die Mehrwertprüfung verankert nicht nur grundlegende Charakteristika des LEADER-Verfahrens, sondern greift eine Reihe von Kriterien auf, die die Resilienz (Unabhängigkeit von externen Faktoren) der Region stärken.

Das Rankingverfahren ermittelt sowohl den Nutzen des Vorhabens als auch seinen Zielführungsgrad. Der Nutzen bemisst sich daran, in welchem Ausmaß die Region profitiert.

Vorhaben, die im Rahmen des für diesen Aufruf zur Verfügung stehenden Budgets nicht berücksichtigt werden können, werden durch das rEG abgelehnt und können bei einem weiteren Aufruf zu dieser Maßnahme erneut eingereicht werden.

Aufruf 2025-04

Handlungsfeld Bilden

Regionales Entwicklungsziel: 2.4 (Priorität 2)
Bildungsinfrastruktur bedarfsgerecht gestalten und lebenslanges Lernen fördern
Maßnahmenschwerpunkt: 2.4a
Erhalt und Weiterentwicklung von frühkindlicher und schulischer Bildung und Betreuung (Kita, Schulen, schulische Sportstätten, Außenanlagen, Horteinrichtungen)
Maßnahmenschwerpunkt: 2.4b
Entwicklung und Durchführung von außerschulischen Informations-, Beratungs- und Bildungsangeboten

*Beschreibende Maßnahmenbeispiele (nicht abschließend):
Maßnahmenschwerpunkt 2.4a:
• Erhalt oder Weiterentwicklung baulicher Infrastruktur von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
• Erhalt und Weiterentwicklung schulischer oder vorschulischer Kinderbetreuungs- und Bildungsangebote
• Erhalt und Weiterentwicklung von Sportstätten

Maßnahmenschwerpunkt 2.4b:
• Energieberatung
• Beratungsangebot für barrierearmen Um- und Neubau
• Entwicklung von digitalen Bildungsangeboten, Bildungs- und Informationsangebote zu digitalen Werkzeugen
• Teamtrainingsangebote für Vereine
• Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)
• Inhaltliche Zusammenarbeit mit anerkannten Weiterbildungseinrichtungen, privaten Bildungsträgern und anderen Akteuren mit auch sporadischen Bildungsangeboten

Höhe des Budgets, das für diesen Aufruf bereitsteht: 250.000,00 €

Rechtsgrundlagen:
GAP- Strategieplan als die EU-rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Förderperiode 2023 – 2027
• Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien ab 2023 (Förderrichtlinie LEADERFRL LEADER/2023)
LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der Region Sächsisches Zweistromland-Ostelbien, 3. Änderung

Fördervoraussetzungen und -bestimmungen:
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um investive oder nicht investive Maßnahmen.

Für investive Maßnahmen gelten folgende Voraussetzungen und Bestimmungen:
• Eigentum bzw. Verfügungsberechtigung gemäß Teil B Abschnitt II Punkt 1.5 b FRL LEADER/2023
• Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen werden nicht ausgewählt; sofern keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorliegt.
• Grunderwerb wird nicht ausgewählt
• Neubauten sind in begründeten Fällen förderfähig (z.B. Herstellung der Barrierefreiheit)

Zuwendungsempfänger und Fördersätze:
siehe Unterlagen zum Aufruf 2025-04 – Bilden

Einzureichende Unterlagen:
• Vorhabenblatt
• Anlage Selbsteinschätzung
• Unterlagen/Erklärungen lt. Vorhabenblatt
• Gegebenenfalls Unterlagen zur Berechnung gem. Einheitskosten Gebäude

Vorhabenauswahl:
Die Vorhabenauswahl erfolgt entsprechend der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) Sächsisches Zweistromland-Ostelbien anhand der festgelegten Auswahlkriterien und im Rahmen des für diesen Aufruf bereitgestellten Budgets.

Die Vorhabenauswahl erfolgt entsprechend der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) Sächsisches Zweistromland-Ostelbien anhand der festgelegten Auswahlkriterien und im Rahmen des für diesen Aufruf bereitgestellten Budgets.

Fristgerecht und vollständig eingereichte Vorhabenunterlagen werden vom regionalen Entscheidungsgremium (rEG) stufenweise nach Kohärenz-, Mehrwert- und Rankingkriterien geprüft. Hier wird begutachtet, ob die Grundvoraussetzungen zur Förderung und zur weiteren Bewertung des Vorhabens gegeben sind. Diese Aufgabe obliegt dem regionalen Entscheidungsgremium. Zum Zeitpunkt der Vorhabenauswahl durch das rEG müssen alle Kohärenzkriterien erfüllt sein.

Die Mehrwertprüfung verankert nicht nur grundlegende Charakteristika des LEADER-Verfahrens, sondern greift eine Reihe von Kriterien auf, die die Resilienz (Unabhängigkeit von externen Faktoren) der Region stärken.

Das Rankingverfahren ermittelt sowohl den Nutzen des Vorhabens als auch seinen Zielführungsgrad. Der Nutzen bemisst sich daran, in welchem Ausmaß die Region profitiert.

Aufruf 2025-05

Handlungsfeld Wohnen

Regionales Entwicklungsziel: 2.5 (Priorität 1)
Leerstand managen, Baukultur pflegen, Ansiedlungen fördern und Bleibebereitschaft erhöhen
Maßnahmenschwerpunkt: 2.5a
Entwicklung bedarfsgerechter Wohnangebote

Beschreibende Maßnahmenbeispiele (nicht abschließend):
Maßnahmenschwerpunkt 2.5a:
• Um- und Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz als Hauptwohnsitz
• Um- und Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz für das altersgerechte Wohnen, für Mehrgenerationenwohnen u.a. besondere Wohnformen, auch in Kombination mit Hauptwohnsitz
• Leerstandsmanagement
• objekt- und standortbezogene Machbarkeitsstudien, Bedarfs- und Potenzialanalysen

Höhe des Budgets, das für diesen Aufruf bereitsteht: 500.000,00 €

Rechtsgrundlagen:
GAP- Strategieplan als die EU-rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Förderperiode 2023 – 2027.
• Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien ab 2023 (Förderrichtlinie LEADERFRL LEADER/2023)
LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der Region Sächsisches Zweistromland-Ostelbien, 3. Änderung

Fördervoraussetzungen und -bestimmungen:
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um investive oder nicht investive Maßnahmen.

Für investive Maßnahmen gelten folgende Fördervoraussetzungen:
• Eigentum bzw. Verfügungsberechtigung gemäß Teil B Abschnitt II Punkt 1.5 b FRL LEADER/2023
• Bauliche Maßnahmen an Gebäuden stehen im Zusammenhang mit einer Um- oder Wiedernutzung.
• Mindestens 50 % der konstruktiven Außenhülle des Gebäudes bleiben bei der Baumaßnahme erhalten und es erfolgt keine wesentliche Änderung der Kubatur.
• Bei Um- oder Wiedernutzungen wird die Gestaltung der Außenanlagen mit gefördert, soweit letztere einen Beitrag zur Siedlungsökologie leisten (Schaffung von Grün- und Kühlflächen, Beitrag zur innerörtlichen Biodiversität). Ausgenommen hiervon sind Vorhaben bei denen die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf der Grundlage von Einheitskosten für Gebäude erfolgt.
• Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen, werden nicht ausgewählt; sofern keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorliegt.

Nicht gefördert werden bei investiven Maßnahmen:
• Grunderwerb
• Nach 1960 errichtete Gebäude

Zuwendungsempfänger und Fördersätze:
siehe Unterlagen zum Aufruf 2025-05 – Wohnen

Einzureichende Unterlagen:
• Vorhabenblatt
• Anlage Selbsteinschätzung
• Unterlagen/Erklärungen lt. Vorhabenblatt
• Gegebenenfalls Unterlagen zur Berechnung gem. Einheitskosten Gebäude

Vorhabenauswahl:
Die Vorhabenauswahl erfolgt entsprechend der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) Sächsisches Zweistromland-Ostelbien anhand der festgelegten Auswahlkriterien und im Rahmen des für diesen Aufruf bereitgestellten Budgets.

Fristgerecht und vollständig eingereichte Vorhabenunterlagen werden vom regionalen Entscheidungsgremium (rEG) stufenweise nach Kohärenz-, Mehrwert- und Rankingkriterien geprüft. Hier wird begutachtet, ob die Grundvoraussetzungen zur Förderung und zur weiteren Bewertung des Vorhabens gegeben sind. Diese Aufgabe obliegt dem regionalen Entscheidungsgremium. Zum Zeitpunkt der Vorhabenauswahl durch das rEG müssen alle Kohärenzkriterien erfüllt sein.

Die Mehrwertprüfung verankert nicht nur grundlegende Charakteristika des LEADER-Verfahrens, sondern greift eine Reihe von Kriterien auf, die die Resilienz (Unabhängigkeit von externen Faktoren) der Region stärken.

Das Rankingverfahren ermittelt sowohl den Nutzen des Vorhabens als auch seinen Zielführungsgrad. Der Nutzen bemisst sich daran, in welchem Ausmaß die Region profitiert.

Vorhaben, die im Rahmen des für diesen Aufruf zur Verfügung stehenden Budgets nicht berücksichtigt werden können, werden durch das rEG abgelehnt und können bei einem weiteren Aufruf zu dieser Maßnahme erneut eingereicht werden.

Bitte schauen Sie sich die Aufrufunterlagen genau an, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen!

Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit gern telefonisch (034362 / 379900) oder per E-Mail (post@zweistromland-ostelbien.de) an das Regionalmanagement Sächsisches Zweistromland-Ostelbien wenden.

Regionalbudget

RB 2025-01

Die Lokale Aktionsgruppe Sächsisches Zweistromland-Ostelbien ruft vom 15.01.2025 bis zum 21.02.2025 im Rahmen des Programms „Regionalbudgets im ländlichen Raum 2025“ zur Einreichung von Kleinprojekten auf. Für Vorhaben mit einer Gesamtinvestitionssumme bis 20.000,00 € steht in diesem Jahr das Regionalbudget in Höhe von 165.000,00 € bereit.

Antragsteller: Städte und Gemeinden in der Gebietskulisse
Maximaler Fördersatz: 80 %
Förderhöchstsumme: max. 16.000,00 €

Beginn des Aufrufes: 15.01.2025
Einreichfrist: 21.02.2025
Qualifizierungsfrist: 07.03.2025
regionales Entscheidungsgremium: 08.04.2025
Ausführungszeitraum: 09.04.2025 bis 13.11.2025
Abrechnungstermin: 14.11.2025

Nachfolgend können Sie die Antragsunterlagen herunterladen:

Bitte reichen Sie Ihre Antragsunterlagen per E-Mail (post@zweistromland-ostelbien.de) bei dem Regionalmanagement Sächsisches Zweistromland-Ostelbien ein.

Aufgerufen sind folgende Maßnahmen gemäß GAK-Rahmenplan Förderbereich 1:

Maßnahme 1.0 – Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung Schaffung gemeindlicher und dörflicher Grundlagen für die ländliche Entwicklung
- Vorbereitung und Erarbeitung
a) von integrierten Konzepten zur ländlichen Entwicklung (ILEK)
b) von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemeinden und
c) der Dorfentwicklungsplanung

Maßnahme 3.0 – Dorfentwicklung
- Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung
a) die Initiierung, Begleitung, Umsetzung und Verstetigung von Veränderungsprozessen einschließlich Dorfmoderation,
b) die Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern,
c) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
d) Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces,
e) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau sonstiger sozialbezogener dörflicher Infrastruktureinrichtungen,
f) die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden einschließlich des Innenausbaus und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,
g) die Verlegung von Nahwärmeleitungen,
h) die Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen,
i) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,
j) die Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
k) der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien,
l) die Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 des GAKG und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung.

Maßnahme 4.0 – dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
- Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen

Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben können ebenfalls gefördert werden.

Maßnahme – 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
- Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung

Maßnahme 8.0 – Einrichtungen der lokalen Basisdienstleistungen
- Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung
a) der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen,
b) der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt.

Folgende Kleinprojekte und Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:

  • Ankauf von Grundstücken,
  • Kauf von Tieren,
  • gebrauchte Gegenstände,
  • Bekleidung (Ausnahme: Trachten oder historische Gewänder),
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
  • gesetzlich vorgeschriebene Planungsarbeiten,
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
  • Unterhaltung (z.B. Reparaturen, Ersatzbeschaffungen ohne qualitativen Mehrwert) und laufender Betrieb (z. B. Gebäudenebenkosten, Verbrauchsmaterialen etc.),
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
  • einzelbetriebliche Beratung,
  • Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,
  • Personalleistungen.

Es können nur Kleinprojekte (investiv und nicht investiv) gefördert werden, die in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohner in LEADER-Gebieten umgesetzt werden.

Förderfähige Orte im Sinne der Richtlinie LE/2014 sind städtebaulich eigenständige Teile einer Gemeinde, welche in die Liste der förderfähigen Orte aufgenommen wurden: Portal Ländlicher Raum – Richtlinie Ländliche Entwicklung

Gefördert werden können nur Kleinprojekte, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde.

Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit gern telefonisch (034362 / 379900) oder per E-Mail (post@zweistromland-ostelbien.de) an das Regionalmanagement Sächsisches Zweistromland-Ostelbien wenden.